Im neuen Kündigungsschutzgesetz § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, der die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung regelt, wurde der Begriff "Soziale Gesichtspunkte" konkretisiert bzw. ersetzt durch "die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitsnehmers". Für den Arbeitgeber wird die Durchführung der Sozialauswahl einfacher gestaltet und vor Gericht unangreifbarer gemacht, da die Fülle der Argumente, die bei einer sozialen Auswahl eine Rolle spielen, stark reduziert wurde. Der Betriebsrat kann gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG innerhalb einer Woche einer ordentlichen Kündigung widersprechen. Im Beitrag wird erläutert, inwiefern sich die Änderungen der Sozialauswahl auf den Widerspruch bei Kündigungen auswirkt und wie eine Abfindung bei Abweisung einer Kündigungsschutzklage in Anspruch genommen werden kann. Fortsetzung in I0444558.
Der Betriebsrat und die Umwälzungen im Soizalstaat: Vorschläge, Zusammenhänge, Folgen, Chancen
1. Teil.: Die Kündigung droht - Was der Betriebsrat beachten mu
Arbeitsrecht im Betrieb ; 25 , 4 ; 208-212
2004-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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