Geht der Arbeitnehmer einer Nebenbeschäftigung während ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit nach, kann eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein. Durch Nebenbeschäftigung wird das ärztliche Attest entkräftet. Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer, weshalb er krankheitsbedingt gefehlt hat und trotzdem der Nebenbeschäftigung nachgehen konnte.
Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten während des Lohnfortzahlungszeitraum
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.8.1993 - 2 AZR 154/93
Betrieb ; 46 , 50 ; 2534-2536
1993-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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