Die Vorschriften für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern in Räumen wurden in einigen wichtigen Punkten geändert. Informiert wird über die Änderung betreffend der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 110, und zwar die Nummer 6.7 "Explosionsgefährdete Bereiche". Speziell wird ausgegangen auf Lagerräume Zone 2, elektrische Anlagen und Maschineneinsatz.
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Neue TRbF 110
Hebezeuge und Fördermittel ; 35 , 11 ; 500-501
1995-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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