Der von der EU-Kommission im November 1999 vorgelegte Voschlag sieht eine Rahmenrichtlinie zur Bekämpfung von Rassismus in allen Bereichen der Gesellschaft und eine Rahmenrichtlinie für ein generelles Diskriminierungsverbot in Beschäftigung und auf dem Arbeitsmarkt vor. In der Richtlinie geht es um die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des Gleichbehandlungs- bzw. Diskriminierungsbegriffes in den jeweiligen Sozialsystemen der Mitgliedsländer. Der in der Richtlinie entwickelte Ansatz geht von einem sehr stark ausgeprägten Individualismus und einer entsprechend schwachen Ausprägung kollektiver Systeme der sozialen Sicherung und der industriellen Beziehungen sowie das Nichtvorhandensein arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften für Arbeitnehmer. In Deutschland und anderen EU-Ländern bestehen jedoch sehr hoch entwickelte Systeme der kollektiven sozialen Sicherung. Der Schutz der Arbeitnehmer wird sowohl individuell durch gesetzliche Kündigungsschutzvorschriften als auch kollektiv durch Arbeitnehmervertretungen realisiert. Die Auswirkungen dieses neuen systemfremden Ansatzes könnten weitreichende Folgen haben, so z.B. bei betrieblichen Sozialleistungen, die häufig an persönliche Verhältnisse wie Familienstand, Kinderanzahl anknüpfen, bei personenbedingter Kündigung und der Sozialauswahl, die nicht aufrechtzuhalten wären. Es stellt sich daraufhin die Frage, ob die Durchsetzung dieser Regelung nicht Gefahr läuft die sozialen Systeme auszuhöhlen.
Ein EU-Vorschlag birgt Zündstoff
Der Arbeitgeber ; 52 , 1 ; 14-15
2000-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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