Das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist am 1. Mai 2000 in Kraft getreten. Art. 2 des Gesetzes fügt einen neuen § 623 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ein, wonach die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Und Schriftform heißt, dass das Dokument eine eingenhändige Unterschrift enthalten muss. Mündliche Kündigungen oder Kündigungen per Fax oder e-mail sind daher nicht mehr wirksam. Der Autor des Beitrages erläutert die Bedeutung dieser rechtlichen Neuregelung.
Obligatorische Schriftform für Kündigungen, Aufhebungsverträge und Befristungen
Der neue § 623 BGB
Arbeitsrecht im Betrieb ; 21 , 4 ; 188-192
2000-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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