Durch den zivilrechtlich einzuordnenden Störerausgleichsanspruch des § 24 Abs. 2 BBodSchG besteht für den Bereich des Bodenschutzrechts nunmehr bundeseinheitlich ein Anspruch, der es ermöglicht, auch nach erfolgter Sanierung einen Ausgleich zwischen mehreren ordnungsrechtlich Verantwortlichen zu gewährleisten. Der Verursacher sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger sind immer ausgleichsverpflichtet, während ein Zustandsverantwortlicher aufgrund analoger Anwendung des § 24 Abs. 2 BBodSchG allenfalls dann Anspruchsschuldner sein kann, wenn auch der Anspruchsteller lediglich zustandsverantwortlich ist. Zur Entstehung des Anspruchs bedarf es keines vorherigen verpflichtenden Verwaltungsaktes; unter besonderen Voraussetzungen ist eine Durchsetzung des Anspruchs schon vor Beendigung der Sanierungsmaßnahmen möglich. Der Umfang des Anspruchs richtet sich grundsätzlich nach zurechenbaren Verursachungsanteilen. Eine davon abweichende vertragliche Regelung ist aber ebenso möglich wie der Anspruch im Ganzen durch Vereinbarung abbedungen werden kann.
Der Störerausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG
Der Betrieb ; 53 , 49 ; 2461-2464
2000-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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