Der Beitrag behandelt und kommentiert das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 08.02.2001, Rs. C-350/99, zur Möglichkeit der Überstundenverpflichtung: Die Pflicht zur Information darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Arbeitnehmer auf bloße Anordnung des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden herangezogen werden kann, ergibt sich aus Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14.10.1991, wonach der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrages bzw. des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis zu setzen. Die Richtlinie kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass bei fehlendem oder nicht ausreichendem Nachweis wesentlicher Punkte diese unwirksam wären. Die nationalen Beweislastregeln werden durch die Richtlinie nicht berührt.
Informationspflicht des Arbeitgebers zum Arbeitsvertrag - Überstundenverpflichtung
SAE Sammlung Arbeitsrechtlicher Entscheidungen ; 56 , 5 ; 161-168
2002-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
Bewei , EU-Richtlinie , Information , Arbeitsvertrag , Rechtsprechung , Urteil , Gericht , Überzeitarbeit
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