Bevor ein möglicher Kandidat direkt angesprochen werden kann, müssen Eckdaten beschafft werden, um festzustellen, ob der Kandidat möglicherweise für die zu besetzende Position in Frage kommen könnte. Nicht nur die Durchführung der Direktansprache der Beschäftigten durch Personalberater am Arbeitsplatz der Beschäftigten, sondern auch bereits die dafür notwendige Informationsakquise im Vorfeld der Ansprache ist im Grundsatz wettbewerbsrechtlich bedenklich, weil dem Arbeitsvermittler insbesondere jegliche Datenbeschaffung über zu vermittelnde Beschäftigte ohne deren Einwilligung ausnahmslos nicht gestattet ist. Eine Einwilligung kann bei noch unbekannten Kandidaten tatsächlich niemals vorliegen, weshalb die Direktansprache insgesamt als unzulässig qualifiziert werden könnte. Als Ausweg böte sich nur die Möglichkeit, Personalberatung nicht als Arbeitsvermittlung zu qualifizieren, wozu wiederum die ursprünglich entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen werden müssen.
Datenschutzrechtliche Bedenken bei der Direktansprache von Beschäftigten durch Personalberater
Der Betrieb ; 56 , 10 ; 554-556
2003-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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