E-Mails sind heute im Geschäftsverkehr ein gebräuchliches Kommunikationsmittel, und immer mehr Firmen statten einen Großteil ihrer Mitarbeiter mit E-Mail-Adressen aus, die Bestandteile der Firma und des Namens des Angestellten enthalten. Eine solche Adresse kann z.B. lauten: Vorname.Nachname@Firma.xy, wobei aber in der Praxis viele Variationen auftreten und der Rechtsformzusatz bei der Firma in der Regel weggelassen wird. Für den Arbeitgeber stellt sich dabei die Frage des Haftungsrisikos für unter einer solchen Adresse versandte elektronische Erklärungen des Arbeitnehmers. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, inwieweit der Inhaber einer E-Mail-Adresse mit Firmenbestandteilen den Firmeninhaber vertreten kann, insbesondere auf Grund einer Rechtsscheinsvollmacht. Hierbei kommt der genannten E-Mail-Adresse nur ein geringer Rechtsschein zu, und der Erklärungsempfänger muss alle Umstände der Erklärung berücksichtigen. Auch Fragen des internationalen Privatrechts im Zusammenhang mit Rechtsscheinsvollmachten werden behandelt.
Rechtliche Bedeutung der Vergabe einer E-Mail-Adresse mit Bestandteilen einer Firma
Kommunikation & Recht ; 6 , 12 ; 597-601
2003-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
Arbeitnehmer , Arbeitgeber , Haftung , Handelsrecht , E-Mail
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