Der Oberste Gerichtshof in Österreich hatte in einem Verfahren zu entscheiden, in dem es um die Verjährungsfrist von einem Jahr nach Artikel 58 § 1 CIM bei nachgereichter Rechnungslegung von Umschlagsarbeiten ging. Streitpunkt war insbesondere, ob diese Umschlagsarbeiten Bestandteil des Frachtvertrages waren - in erster Instanz wurde so entschieden, das Rekursgericht behob dieses Urteil, was zu dem Rekurs beim Obersten Gerichtshof führte. In seinem Urteil 6 OB 168/04f vom 26.08.2005 bestätigte das Gericht, dass die Angelegenheit in erster Instanz nach Verfahrensergänzung neu entschieden werden muss.


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    Title :

    Oberster Gerichtshof (Österreich)/Urteil vom 26. August 2004




    Publication date :

    2005-01-01


    Size :

    3 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German