Der Oberste Gerichtshof in Österreich hatte in einem Verfahren zu entscheiden, in dem es um die Verjährungsfrist von einem Jahr nach Artikel 58 § 1 CIM bei nachgereichter Rechnungslegung von Umschlagsarbeiten ging. Streitpunkt war insbesondere, ob diese Umschlagsarbeiten Bestandteil des Frachtvertrages waren - in erster Instanz wurde so entschieden, das Rekursgericht behob dieses Urteil, was zu dem Rekurs beim Obersten Gerichtshof führte. In seinem Urteil 6 OB 168/04f vom 26.08.2005 bestätigte das Gericht, dass die Angelegenheit in erster Instanz nach Verfahrensergänzung neu entschieden werden muss.
Oberster Gerichtshof (Österreich)/Urteil vom 26. August 2004
2005-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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