Eine verlustbringende Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist erst dann nicht mehr einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn es sich dabei lediglich um eine sog. Liebhaberei handelt. Dieses durch die Befriedigung eigener Bedürfnisse gekennzeichnete Merkmal ist jedoch nicht gegeben, wenn zur Förderung des Gemeinwohls auf eine Gewinnmaximierung verzichtet wird. Verlangt beispielsweise ein Betrieb der Gemeinde im öffentlichen Personennahverkehr keine kostendeckenden Fahrpreise, so stellt dies zudem keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Eine solche Betrachtungsweise steht schließlich auch mit den EG-rechtlichen Vorschriften im Einklang.
Verluste zum Wohl der Allgemeinheit ("bonum commune") im Ertragsteuerrecht
Der Betrieb ; 58 , 48 ; 2598-2604
2005-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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Der sächsische Wald ... im Dienst der Allgemeinheit
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|IuD Bahn | 1996
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