Die beiden EU-Richtlinien zur Interoperabilität wurden von deutschen Gesetzgeber durch die Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (EIV) und die Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (KonVEIV) umgesetzt, während die nachfolgende EU-Änderungsrichtlinie noch der Umsetzung harrt. Nach einer Klärung der Richtlinien-Begriffe "Inbetriebnahme" und "strukturelle Teilsysteme" wird die Umsetzung in das deutsche Recht und das Verhältnis zur Planfeststellung erläutert. Die Inbetriebnahmegenehmigung eines strukturellen Teilsystems im Sinne der EU-Richtlinien ist unabhängig von einer Planfeststellung nach § 18 AEG zu sehen, wobei für beide unterschiedliche Prüfungen in Deutschland das EBA zuständig ist..
Inbetriebnahmegenehmigung versus Planfeststellung
Aktuelle Probleme des Eisenbahnrecht ; XI ; 87-117
2006-01-01
31 pages
Article (Journal)
German
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