Das Berufsbildungsreformgesetz (BerBiRefG) hat seit 01.04.2005 in § 2 Abs. 2 BBiG neu (Berufsbildungsgesetz) die Möglichkeit geschaffen, dass Auszubildende unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Viertel der Gesamtausbildungsdauer auch im Ausland lernen können, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Allerdings wurde es versäumt, das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hinsichtlich der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates anzupassen, so dass gerichtliche Rechtsklärungen absehbar sind. Die möglichen Mitbestimmungsrechte aus den BetrVG und die Probleme werden beschrieben.
Aktuelle Rechtsfragen der Auslandsausbildung
Auslandsaufenthalt von Auszubildenden und Rechte des Betriebsrate
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 2 ; 107-112
2007-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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