Schwerbehinderte dürfen bei Beförderungen nicht diskriminiert werden, woraus sich aber kein Beförderungsanspruch ableiten lässt, wenn ein sachlicher Grund für die Auswahl eines anderen Mitarbeiters vorliegt. Zudem ist eine unterschiedliche Behandlung immer dann gerechtfertigt, wenn ein Ausgleich durch Maßnahmen nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des § 81 SGB IX nicht möglich ist oder einen unzumutbaren Aufwand für den Arbeitgeber darstellt. Für die vermutete Diskriminierung müssen vom betroffenen Mitarbeiter entsprechende Tatsachen glaubhaft gemacht werden, was in aller Regel sehr schwierig ist. Bei Weiterqualifizierung kann - wie an einem Beispiel erörtert - der Versuch unternommen werden, zur bisherigen Arbeit durch eine geänderte Arbeitsverteilung auch höherqualifizierte Tätigkeiten dazu zu gewinnen.
Anspruch auf behindertengerechte und angemessene Beschäftigung
Arbeitsrecht im Betrieb ; 29 , 2 ; 94-99
2008-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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