Zu den gefährlichen Arbeiten zählen laut den Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz "Grundsätze der Prävention" (GUV-R A1) beispielsweise Arbeiten mit Absturzgefahr, das Fällen von Bäumen und das Arbeiten im Bereich von Gleisen während des Bahnbetriebs, laut Anhang II der Baustellenverordnung beispielsweise Arbeiten in geringerem Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen oder Arbeiten, bei denen die Gefahr des Versinkens oder Verschüttetwerdens in Baugruben oder Gräben bzw. eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m besteht. Im Arbeitsschutzgesetz, in der Baustellenverordnung und in der Unfallverhütungsvorschrift sind die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes aufgeführt, die bei solcherart gefährlichen Arbeiten anzuwenden sind. Ob eine Tätigkeit in den Bereich gefährlicher Arbeiten gehört, das ist durch eine Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. Die mit einer gefährlichen Arbeit betrauten Arbeitnehmer müssen zu dieser Tätigkeit körperlich und geistig befähigt sein und intensiv unterrichtet werden. Beides muss vom Arbeitgeber sichergestellt werden. Der Autor berichtet über die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei der Durchführung gefährlicher Arbeiten, u. a. bei Einsatz von Fremdunternehmen, bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen oder auch bei der Zusammenarbeit von Arbeitnehmern aus verschiedenen Unternehmen.
Durchführen von gefährlichen Arbeiten - aber sicher
EUKDialog ; 1 ; 8-11
2008-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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SICHERHEIT - Arbeiten — aber sicher - Aufgaben und Leistungen der Berufsgenossenschaften
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