Nach dem zum 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Pflegezeitgesetz können Arbeitnehmer der Arbeit kurzzeitig fernbleiben, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren, oder eine bis zu sechsmonatige Pflegezeit beanspruchen und den Erkrankten selbst pflegen. Nach dem Gesetzeswortlaut genießt der Arbeitnehmer bereits ab der Ankündigung, von einem dieser Rechte Gebrauch machen zu wollen, Sonderkündigungsschutz. Der vorliegende Beitrag weist darauf hin, dass einzelne Arbeitnehmer dies im Falle drohender Kündigungen ausnutzen könnten, und plädiert dafür, das Gesetz so auszulegen, dass der Sonderkündigungsschutz erst maximal zehn Tage vor Beginn der Pflege eingreift.
Flucht in die Pflege - Kündigungsschutz allein durch Ankündigung sinnvoll?
Der Betrieb ; 61 , 39 ; 2137-2141
2008-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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