Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 12.08.2008 (9 AZR 1117/06) den individualrechtlichen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG bestätigt; im konkreten Fall wurde allerdings die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen, weil der Handlungs- und Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu sehr eingeschränkt werden sollte. Das Gerichtsverfahren und die Konsequenzen des Urteils werden beschrieben und bewertet.
Gefährdungsbeurteilung zur Abwehr schlechter Arbeitsbedingungen
Arbeitsrecht im Betrieb ; 29 , 12 ; 640-643
2008-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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