Ist ein Arbeitsplatz wie z. B. ein Supermarkt oder ein Kaufhaus öffentlich zugänglich, so richtet sich die Frage, ob der Arbeitgeber eine Videoüberwachung durchführen darf, nach § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Da diese Norm fordert, dass die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume erkennbar zu machen ist, wird teilweise vertreten, dass eine heimliche Videoüberwachung am öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz generell unzulässig ist. Dem lässt sich aber entgegen halten, dass eine geplante Erweiterung des BDSG in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich regeln soll, dass die heimliche Videoüberwachung sogar am nicht öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz (Büros, Produktionsräume) unter bestimmten Umständen zulässig sein kann. Der vorliegende Beitrag appelliert daher an den Gesetzgeber, zur Klarstellung auch die heimliche Videoüberwachung am öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz explizit zuzulassen.


    Access

    Access via TIB

    Check availability in my library

    Order at Subito €


    Export, share and cite



    Title :

    Zulässige heimliche Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen?


    Additional title:

    Klarstellung durch den Gesetzgeber dringend geboten


    Contributors:

    Published in:

    Der Betrieb ; 63 , 26 ; 1462-1464


    Publication date :

    2010-01-01


    Size :

    3 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German