Ist ein Arbeitsplatz wie z. B. ein Supermarkt oder ein Kaufhaus öffentlich zugänglich, so richtet sich die Frage, ob der Arbeitgeber eine Videoüberwachung durchführen darf, nach § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Da diese Norm fordert, dass die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume erkennbar zu machen ist, wird teilweise vertreten, dass eine heimliche Videoüberwachung am öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz generell unzulässig ist. Dem lässt sich aber entgegen halten, dass eine geplante Erweiterung des BDSG in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich regeln soll, dass die heimliche Videoüberwachung sogar am nicht öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz (Büros, Produktionsräume) unter bestimmten Umständen zulässig sein kann. Der vorliegende Beitrag appelliert daher an den Gesetzgeber, zur Klarstellung auch die heimliche Videoüberwachung am öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz explizit zuzulassen.
Zulässige heimliche Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen?
Klarstellung durch den Gesetzgeber dringend geboten
Der Betrieb ; 63 , 26 ; 1462-1464
2010-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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