In der seit 30. April 2013 vorliegenden 1. Revision der nunmehr vier Jahre alten CSM-Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (CSM-VO; Common Safety Methods - CSM), in der einige Übersetzungsschwächen der deutschen Fassung der Vorschrift korrigiert wurden, wurden u. a. die "anerkannten Regeln der Technik" (a.R.d.T.) durch das "Regelwerk" ersetzt, was Auswirkungen auf Entwicklung und Zulassung der Bahntechnik hat. Diese Korrektur wird im Beitrag aus Sicht des Autors näher analysiert, indem die Verdrängung des seit über 100 Jahren in der Rechtsprechung dokumentierten unbestimmten Rechtsbegriffs der "a.R.d.T" aus der auf zahlreichen Tagungen, Leitfäden und Veröffentlichungen kontrovers diskutierten CSM-VO beleuchtet wird. Die verwaltungsrechtliche Einordnung der a.R.d.T. als unbestimmter Rechtsbegriff soll einen Diskussionsbeitrag zugunsten einer pfleglichen und mit Begriffen der nationalen Rechtssysteme sparsamen Normungsarbeit und sinnvollen Erschließung der Begrifflichkeiten in der (europäischen) Normenflut leisten. Der Beitrag wird fortgesetzt.
Revision CSM-VO: "Regelwerk" statt "anerkannte Regeln der Technik" - Teil 1
Ein Plädoyer für die Verfahrensregel
Revision of the Regulation on CSM: "set of rules" instead of "codes of practice" - part 1
EI - Der Eisenbahningenieur ; 64 , 8 ; 67-69
2013-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
Norm , Sicherheit , Verordnung , Regelwerk , Verfahrensrecht , Bahntechnik , Vorschrift
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