Pflichtwidrige Handlungen von Betriebsrats- und Personalratsmitgliedern können sich auf Verletzungen ausschließlich der Amtspflicht, ausschließlich arbeitsvertraglicher Pflichten oder sowohl auf die Amtspflicht als auch die arbeitsvertraglichen Pflichten beziehen. In letzterem Fall hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht zwischen Sanktionen nach dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. BPersVG und arbeitsrechtlichen Maßnahmen. Abzulehnen ist die Auffassung des BAG und die im Schrifttum vertretene Meinung, eine Amtspflichtverletzung, die zugleich eine Vertragsverletzung ist, rechtfertige nur dann eine außerordentliche Kündigung, wenn das pflichtwidrige Verhalten auch als besonders schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten ist.
Die Anforderungen an arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen Betriebsrats- und Personalratsmitglieder
Betrieb ; 46 , 51/52 ; 2590-2598
1993-01-01
9 pages
Article (Journal)
German
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