Bevor die Bauaufsichtsbehörde eine Abbruchgenehmigung erteilt, ist von einem Sachkundigen das Gebäude auf asbesthaltige Bauteile und Materialien zu untersuchen. Der Sachkundige ist vom Bauherrn zu beauftragen. Ein Gebäude, das asbesthaltige Bauteile aufweist, darf erst dann mit den üblichen Methoden abgebrochen werden, wenn sämtliche asbesthaltige Bauteile sachgerecht aus dem Bauwerk entfernt worden sind. Die technische Regel für Gefahrstoffe "Asbest-Abbruch, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeit" (TRGS 519) enthält die wichtigsten Bestimmungen.
Abbrucharbeiten: Asbest - was tun?
Tiefbau - BG ; 106 , 8 ; 492-496
1994-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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