Zum Zweck des Zustellens bzw. Absetzens von mit eigenem Antrieb ausgestatteten Fahrzeugen während der Zugfahrt sind an den Fahrzeugen Fangkupplungen zur Schaffung einer kraftschlüssigen Verbindung während Betriebsphasen mit nicht geschlossenen Hauptkupplungen vorgesehen. Mindestens eine Fangkupplung weist Mittel zur gesteuerten oder geregelten Annäherung/Distanzierung beider Fahrzeuge auf (18 Ansprüche).
OS, DE 4305888/(54) Kupplungssystem zum Kuppeln/Entkuppeln schienengebundener Fahrzeuge
B60G 5-00 / B61K 1-00 / B61L 27-00
1994-01-01
8 pages
Standard
German
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