Anknüpfungspunkt für den Eintritt einer Sperrzeit ist ein bestimmtes Verhalten des Arbeitslosen, das vom Gesetz mißbilligt wird und ein Ruhen des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe zur Folge hat. Sperrzeittatbestände sind Selbstkündigung, Ablehnung eines Arbeitsangebots, Ablehnung oder Abbruch einer Bildungsmaßnahme oder Abberufung aus einer ABS-Maßnahme. Entfall der Sperrzeit aus wichtigem Grund. Dauer, Beginn und Ablauf der Sperrzeit sowie Auswirkungen auf den Leistungsanspruch.
Die Sperrzeit des Arbeitsförderungsgesetze
Betrieb und Wirtschaft ; 48 , 9 ; 317-319
1994-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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