Heutige Regelung des Arbeitsvertragsrechts, einschließlich der Arbeitnehmerhaftung, ist lückenhaft und unübersichtlich. Die gegenwärtige Rechtslage beruht vollständig auf richterlicher Rechtsfortbildung. Eingebürgert hat sich die sogenannte Haftungsdreiheit (trias). Arbeitnehmer trägt den Schaden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit allein, bei mittlerer Fahrlässigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände wird die Schadensersatzpflicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgestellt. Bei nur leichter Fahrlässigkeit trägt der AG die Schadenslast allein. Für die notwendige Erarbeitung eines Arbeitsvertragsgesetzes sollen auch die Erfahrungen des DDR-Arbeitsrechts genutzt werden.
Arbeitnehmerhaftung weiter in Diskussion
Arbeit und Arbeitsrecht ; 50 , 10 ; 345-346
1995-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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