Eine Abfindung steht dem Arbeitnehmner (AN) nicht zu, wenn er vor der Kündigung einen anderen ihm angebotenen Arbeitsplatz abgelehnt hat, es sei denn, daß ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht zugemutet werden kann. Einem AN ist die Annahme eines gleichwertigen Arbeitsplatzes in einer 60 km entfernten Dienststelle zuzumuten, wenn alle Arbeitsplätze der bisherigen Dienststelle wegfallen. Selbst ein Umzug ist unter bestimmten Umständen zuzumuten.
Keine Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatze
Arbeit und Arbeitsrecht ; 51 , 5 ; 169-170
1996-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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