Kreislaufwirtschaftsgesetz und Abfallgesetz können nur ohne große Schwierigkeiten gehandhabt werden, wenn sich Produkt und Abfall nachvollziehbar differenzieren lassen. Der bisher übliche Begriff Reststoff steht in den EG-weiten Regelungen nicht mehr zur Verfügung. Aspekte für Handelsobjekte wie Marktwert, Nutzungszweck, Spezifikation und Handelsverträge erlauben oft keine abschließende Einordnung. Die zusätzliche Betrachtung des Herstellungs- und Gebrauchsweges liefert wichtige Argumente zur Abgrenzung. Die Nennung des Stoffes als Herstellungszweck in der Anlagengenehmigung bei Neuanlagen erlaubt eine eindeutige Einordnung. Bei Altanlagen sind Überprüfung und ggf. Korrektur der Genehmigung oft der sinnvollste Weg.
Produkt oder Abfall? Die Gretchenfrage der Kreislaufwirtschaft
AbfallwirtschaftsJournal ; 8 , 9 ; 60-64
1996-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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