Der Arbeitgeber hat das Recht, die e-mail-Nutzung seiner Arbeitnehmer im Hinblick darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich nur betrieblichen Zwecken dient. Generell ist für das Bestehen eines Kontrollrechts zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitgebers einerseits und des Arbeitnehmers andererseits abzuwägen. Kontrollfreie Räume bestehen bei Arbeitnehmern, die aus gesetzlichen Gründen Geheimhaltungsschutz genießen, was auch für Betriebsratsmitglieder zu bejahen ist.
Unter welchen Voraussetzungen ist die Überwachung von Arbeitnehmer-e-mails zulässig?
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 14 , 16 ; 862-868
1997-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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