Als technische Einrichtung muß die Feste Absperrung gewährleisten, daß Gefährdungen von Arbeitskräften durch Fahrten in betrieblich genutzten Nachbargleisen ausgeschlossen sind. An keiner Stelle darf die Oberkante der Absperrung niedriger als 0,75 m von Schienenunterkante sein. Die Unterkante der Absperrung darf höchstens 0,35 m über Schienenoberkante liegen. Die Forderungen an die Feste Absperrung wurden von der Deutschen Bahn AG und der Eisenbahn-Unfallkasse erarbeitet. Vor der Markteinführung hat die TÜV-Produkt-Service München die unterschiedlichen Systeme geprüft und zertifiziert.
Feste Absperrung auf Gleisbaustellen
Eisenbahningenieur ; 49 , 7 ; 57-58
1998-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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GM DE 29504415.2/ (54) Absperrung für Gleisbaustellen
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