Das Altersteilzeitgesetz vom Juli 1996 i.d.F. von 1998 ermöglicht Arbeitnehmern ab vollendetem 55. Lebensjahr die freiwillige Vereinbarung des Übergangs von Voll- zur Teilzeittätigkeit. Sie können ab 60. Lebensjahr anstelle der bisheriger Frühverrentungspraxis vom Erwerbsleben in den Ruhestand gleiten. Der Beitrag skizziert die im wesentlichen zu beachtenden arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen, einschließlich Fördervoraussetzungen durch die Bundesanstalt für Arbeit. Laufzeit der Vereinbarung grundsätzlich zwischen 2 und höchstens 5 Jahren. Vor Abschluß der Vereinbarung wird fachkundige Beratung insbesondere durch Arbeitsverwaltung und Rentenversicherung empfohlen.
Altersteilzeit - wie geregelt?
Arbeit und Arbeitsrecht ; 9 ; 294-299
1998-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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