Fortsetzung aus Heft 18/1999. Das neue Rundschreiben der Spitzenverbände greift eine Reihe von Aspekten auf, die sinnvollerweise vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Scheinselbständigkeit hätten kommuniziert sein sollen. Dies gilt insbesondere für die Klarstellung, dass § 7 Abs. 4 SGB IV keinen eigenständigen Tatbestand der Versicherungspflicht neben § 7 Abs. 1 SGB IV schafft, wobei die Aussage bedeutsam ist, dass nur Raum für die Anwendung der Vermutungsregelung ist, wenn der Sozialversicherungsträger den konkreten Sachverhalt nicht vollständig aufklären konnte. Dies soll vor allem dann gelten, wenn die Ursache darin liegt, dass die zu beurteilende Erwerbsperson ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt und erforderliche Aussagen verweigert. Wichtig ist auch für die Sozialversicherungspflicht, ob der Betroffene persönlich von seinem Auftraggeber abhängig und in dessen Unternehmen eingegeliedert ist. Darüberhinaus halten die Spitzenverbände für bestimmte Berufsgruppen, wie Dozenten, Frachtführer, Freie Berufe u.a. eine typisierende Zuordnung anhand fester Kriterien für möglich. Die Festlegung von Kriterien für weitere Berufsgruppen wird von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger angestrebt.
Scheinselbständige und arbeitnehmerähnliche Selbständige (II)
- Ergänzende Auslegungs- und Berufsgruppenkriterien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 16.6.1999 -
Betrieb und Wirtschaft ; 53 , 19 ; 754-758
1999-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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