Entscheidungen - Strassentransport - Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR - Nach Art. 17 Abs. 1 CMR haftet grundsätzlich der Frachtführer für den während seiner Obhutszeit eingetretenen Verlust des Transportguts, es sei denn, der Schaden ist durch Umstände eingetreten, die sowohl für ihn selbst, als auch für seine Gehilfen unvermeidbar waren. Unvermeidbarkeit ist aber nur dann anzunehmen, wenn der Frachtführer substantiell darlegt -- und ggf. beweist -- dass der Schaden auch bei Anwendung der äussersten, dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können - Thüringer OLG, 30.3.2007 - 4 U 1097-06
Transportrecht ; 30 , 5 ; 201-202
2007
Article (Journal)
German
RVK: | PE 100 | |
Local classification FBR: | jur 765 za / jur 001 za | |
BKL: | 86.71 Verkehrsrecht |
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