§ 425 Abs. 2 HGB; § 254 Abs. 1 BGB immer wieder zu Verlusten kommt Bloße Kenntnis des Versenders von der Transportorganisation des Frachtführers und deren Billigung reichen allein nicht aus, um ein Mitverschulden an einem Ladungsverlust zu bejahen. Vielmehr ist erforderlich, dass der Versender wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass es im Unternehmen des Frachtführers aufgrund von groben Organisationsmängeln BGH, Urteil vom 24.6.2010 - I ZR 73/08
Transportrecht ; 33 , 10 ; 382-383
2010
Article (Journal)
German
RVK: | PE 100 | |
Local classification FBR: | jur 765 za / jur 001 za | |
BKL: | 86.71 Verkehrsrecht |
Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht des Frachtführers
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