§§ 249, 823 BGB - Wenn dem Geschädigten ein Restwertangebot zeitnah nach einem Verkehrsunfall zugeht und er sein Fahrzeug noch nicht verkauft hat, muss er sich dieses Angebot zurechnen lassen, wenn es ansonsten inhaltlich annehmbar ist. Inhaltlich annehmbar ist grundsätzlich ein verbindliches Angebot, das der Geschädigte mittels eines Anrufs unter einer angegebenen Rufnummer annehmen kann und bei dem der Aufkäufer das Fahrzeug für den Geschädigten kostenfrei nach Absprache mit diesem abholt sowie bar bezahlt - AG Stuttgart, Urteil vom 8.11.2011 - 41 C 4249/11
Transportrecht ; 35 , 3 ; 122-124
2012
Article (Journal)
German
RVK: | PE 100 | |
Local classification FBR: | jur 765 za / jur 001 za | |
BKL: | 86.71 Verkehrsrecht |
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