Die Änderungen bei den Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), der Schiene (RID) und mit Binnenschiffen (ADNR/ADN) sind am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Am 24. Juni 2009 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I die neue 'Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern' (kurz Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, noch kürzer GGVSEB) veröffentlicht. Sie ist die Nachfolgerin der GGVSE und GGVBinSch und löste diese am 1. Juli 2009 ab. Vorgelegt wurde eine Verordnung mit 40 Paragrafen und 3 Anlagen. Änderungen gibt es hauptsächlich bei den Pflichten und Ordnungswidrigkeiten, diese werden im Beitrag für den Straßen - und Eisenbahnverkehr analysiert. Darüber hinaus werden Hinweise für die Umsetzung in der betrieblichen Versand-, Verlade- und Transportpraxis gegeben. Der § 2 bestimmt neu zur Vermeidung von Redundanzen nicht mehr alle in der GGVSEB verwendeten Begriffe, sondern nur noch jene, die ggf. von denen der Abschnitte 1.2.1 des ADR/RID/ADNR/ADN oder vom Artikel 2 der RL 2008/68/EG abweichen, z. B. die Begriffe 'Verlader' und 'Verpacker', die in der GGVSEB weiter gefasst sind als in den internationalen Regelwerken. Die Begriffe 'Beförderer', 'Empfänger' und 'Betreiber eines Tankcontainers' werden nicht mehr definiert; für sie gelten abschließend die Begriffsbestimmungen der Abschnitte 1.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN. Bei den Ausnahmen gemäß § 5 muss nach wie vor unterschieden werden zwischen allgemeinen Ausnahmen, wie wir sie in Deutschland in der GGAV haben: Sie bedürfen nach wie vor der Genehmigung der EU-Kommission (Generaldirektion Verkehr). Ist das gelungen, dürfen sie zukünftig sechs (statt wie bisher fünf) Jahre gelten. Einzelausnahmen bedürfen nach wie vor keiner Genehmigung der EU-Kommission. Neu ist, dass Abweichungen von den Kapiteln 1.10 ADR/RID/ADNR/ADN ('Sicherung') nicht mehr genehmigt werden können. Eingegangen wird auf die Änderungen bei den Pflichten im Einzelnen (Auftraggeber des Absenders, Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader u.a.). Die Rechtsfigur des Halters ist entfallen. Damit hat der (fahrzeugbriefmäßige) Halter eines Fahrzeugs, das gefährliche Güter befördert, gemäß GGVSEB keine originären Pflichten mehr. Die Änderungen sind auch für ausländische Beteiligte von Bedeutung: Ihre Verstöße werden nach der GGVSEB geahndet, wenn sie in Deutschland festgestellt werden. Die neue GGVSEB ist besser lesbar als ihre Vorgängerinnen GGVSE und GGVBinSch. In der Folge müssen jetzt noch die betriebsinternen 'ausführlichen Arbeitsanleitungen und -anweisungen' gemäß Anlage 1 Nr. 5 GbV aktualisiert werden. In der amtlichen Begründung der GGVSEB wurde auch eine Überarbeitung der GbV avisiert.
Die GGVSE ist tot, es lebe die GGVSEB. Neuerungen für den Transport gefährlicher Güter
Sicherheitsingenieur ; 40 , 11 ; 34-41
2009
8 Seiten, 6 Bilder, 1 Tabelle
Article (Journal)
German
Wer macht was? Pflichtenumfang nach GGVSE-GGVSEB und ADR — Teil II — Verpacker und Verlader
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