Die Wertminderung unfallbeschädigter Motorräder, obwohl bei der außergerichtlichen Schadensregulierung viel diskutiert, findet in der Rechtsprechung nur wenig Beachtung. Da, im Gegensatz zum PKW, kaum Ausbeulen oder Richten infrage kommt, sondern Aggregate ausgetauscht werden, stelle sich die Frage nach Wertminderung selten. Nach BGH-Urteil (BGH VersR 80, 46 ff) ist jedoch der merkantile Minderwert am Marktverhalten des potentiellen Gebrauchtfahrzeugkäufers festzumachen, und hier ist festzustellen, daß für Unfallräder, auch wenn sie vollständig repariert sind, nur Minderpreise zu erzielen sind. Hierzu Rechtsprechungsbeispiele: AG Hochheim, 2 C 279/77, veröffentlicht in r+s 78, 173; OLG Köln, 17 U 71/78, veröffentlicht in r+s 79, 103; LG Ulm, 1 S 27/84, veröffentlicht in VersR 84, 1178 und AG Karlsruhe, 9 C 72/75, veröffentlicht in r+s 76, 79. Zurückhaltung beim Kauf reparierter Motorräder ergibt sich auch aus der Tatsache, daß hochwertige Fahrzeuge weniger nach Kosten/Nutzen-Aspekten ausgesucht werden, sondern die subjektive Komponente (unter anderem Angst vor versteckten Mängeln) eine wesentliche Rolle spielt.
Merkantiler Minderwert bei Motorrädern
Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik ; 35 , 2 ; 54
1997
1 Seite
Article (Journal)
German
Verkehrssicherheit von Motorrädern
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