Von verkehrsplanerischer Seite werden zeitliche, räumliche und verkehrszweckbezogene Fahrverbote, aber auch solche, die an den Besetzungsgrad oder die Fahrzeugtechnik anknüpfen, vorgeschlagen, um extremen Verkehrsproblemen in Innenstädten zu begegnen. An rechtlichen Instrumenten zur Umsetzung dieser Vorschläge stehen im wesentlichen drei Normengruppen zur Verfügung: die straßenrechtlichen Teileinziehungsvorschriften der Länder, die Ermächtigungsgrundlagen des Paragraphen 45 StVO (Straßenverkehrsordnung) und Paragraph 40 Absatz 2 BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz). Einige Fahrverbotsvarianten, beispielsweise solche, die die Kriterien Besetzungsgrad oder Fahrtzweck heranziehen, lassen sich mit keiner der genannten Ermächtigungsgrundlagen verwirklichen. Mit der Teileinziehung können bestimmte Benutzungszeiten festgelegt sowie bestimmte Nutzergruppen ausgeschlossen werden. Paragraph 45 StVO hat als verkehrsreduzierende Norm nur geringe Bedeutung, weil die Vorschrift immer durch das Vorliegen einer Gefahr zeitlich, aber auch durch das Tatbestandsmerkmal 'bestimmte Straßen und Straßenstrecken' räumlich eingeschränkt wird. Mit Paragraph 40 Absatz 2 BImSchG lassen sich weitergehend gebietsbezogene Straßensperrungen und eine Zulaufdosierung umsetzen.
Rechtliche Umsetzung verkehrsplanerischer Vorschläge zur Verkehrsreduzierung in Städten
Zeitschrift für angewandte Umweltforschung ; 12 , 2 ; 238-247
1999
10 Seiten, Quellen
Article (Journal)
German