Besteht aus Sicht des Arbeitgebers keine Möglichkeit, den zu kündigenden Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen, genügt er seiner Anhörungspflicht schon durch den Hinweis auf fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten. Hat der Betriebsrat vor Einleitung des Anhörungsverfahrens Auskunft über Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einen konkreten Arbeitsplatz verlangt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Betriebsrat mitzuteilen, warum eine Weiterbeschäftigung trotzdem nicht möglich ist. Bei falscher Mitteilung und einer darauffolgenden Rüge des Betriebsrats ist die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam.
Betriebsratsanhörung vor betriebsbedingter Kündigung
Abgestufte Darlegungspflicht des Arbeitsgebers in Bezug auf fehlenden Ersatzarbeitsplatz - Grundsatz der subjektiven Determinierung
Der Betrieb ; 53 , 22 ; 1130-1132
2000-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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