Durch ganz unterschiedliche Regelungen wie Arbeitszeitkonten oder Altersteilzeit angesammelte Arbeitszeiten sind Vorleistungen des Arbeitsnehmers, die zu einem späteren Zeitpunkt vom Arbeitgeber vergütet werden. Bei einer Insolvenz ist aber alles, was nicht unter den sog. Drei-Monatszeitraum der §§ 183 ff. SGB III (Insolvenzgeld) oder unter wenige andere Spezialregelungen fällt, rechtlich nicht wirksam abgesichert. Eine unternehmensübergreifende Insolvenzkasse ist nicht absehbar, so dass nur aufwändige Einzelregelungen bleiben. Die insolvenzrechtliche Behandlung der Problematik von Arbeitszeitkonten und der betriebsbedingten Kündigung bei vereinbarter Altersteilzeit wird beschrieben.
ATZ, Arbeitszeitkonten und die Insolvenz des Arbeitgeber
Arbeitsrecht im Betrieb ; 24 , 4 ; 236-242
2003-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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