Die Baustellenverordnung (BaustellV) ergänzt das Arbeitsschutzrecht um Pflichten für den Bauherrn. damit erhalten der Bauunternehmer und seine Sicherheitsfachkraft eine wesentliche fachliche Unterstützung durch die Person des Koordinators. Der Koordinator ist vom Bauherrn zu bestellen und hat die Aufgabe, Sicherheit und Gesundheit zu planen und zu koordinieren. Eine Sicherheitsfachkraft muss gemäß § 3 Abs. 1 BaustellV für die Funktion als Koordinator geeignet sein. Zur Konkretisierung solcher unbestimmter Rechtsbegriffe hat der ASGB Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) erarbeitet. Die RAB 30 "geeigneter Koordinator", Stand 27.03.2003, beschreibt Kenntnisse und Erfahrungen, die für eine Tätigkeit als Koordinator nach BaustellV erforderlich sind. Die Vorteile der Bestellung der Sicherheitsfachkraft des Bauunternehmens zum Koordinator sowie dessen Aufgaben und die Anforderungen an einen geeigneten Koordinator werden vorgestellt.
Baustellenverordnung - Die SiFa als Koordinator
EHSLife ; 2 , 6 ; 25-27
2003-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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