Nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Das qualifizierte Arbeitszeugnis muss eine bestimmte äußere und inhaltliche Form aufweisen; Merkmale und Formulierungen, die negative Auswirkungen haben, sind verboten. Darüber hinaus hat sich aber eine Zeugnissprache etabliert, die trotz gewisser Standards großen Spielraum läßt und je nach Kenntnisstand des Schreibers oder Lesers mitunter schwer zu deuten ist. Da ein Arbeitszeugnis die Visitenkarte eines Arbeitnehmers ist, erfordert die Erstellung eines Arbeitszeugnisses höchste Sorgfalt.
Das qualifizierte Arbeitszeugni
Ein Überblick
Arbeitsrecht im Betrieb ; 24 , 9 ; 536-542
2003-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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