Nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Das qualifizierte Arbeitszeugnis muss eine bestimmte äußere und inhaltliche Form aufweisen; Merkmale und Formulierungen, die negative Auswirkungen haben, sind verboten. Darüber hinaus hat sich aber eine Zeugnissprache etabliert, die trotz gewisser Standards großen Spielraum läßt und je nach Kenntnisstand des Schreibers oder Lesers mitunter schwer zu deuten ist. Da ein Arbeitszeugnis die Visitenkarte eines Arbeitnehmers ist, erfordert die Erstellung eines Arbeitszeugnisses höchste Sorgfalt.


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    Titel :

    Das qualifizierte Arbeitszeugni


    Untertitel :

    Ein Überblick


    Beteiligte:
    Haag, Oliver (Autor:in) / Amann, Sonja (Autor:in)

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 24 , 9 ; 536-542


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2003


    Format / Umfang :

    7 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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