Für die steuerliche Behandlung einer Auswärtstätigkeit ist von Bedeutung, ob es sich um eine Dienstreise, eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit handelt. Eine Dienstreise liegt nicht mehr vor, wenn eine länger andauernde Auswärtstätigkeit eine neue regelmäßige Arbeitsstätte begründet. Die Finanzverwaltung hat bisher angenommen, dass dies nach drei Monaten der Tätigkeit am selben Ort geschehe. Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof am 18.5.2004 entschieden, dass trotz Ablaufs dieser Frist keine Arbeitsstätte begründet werde, wenn die auswärtige Tätigkeit der Beschäftigung an der bisherigen regelmäßigen Tätigkeitsstätte untergeordnet sei.
Dienstreisen bei Auswärtstätigkeit über drei Monate
Anmerkung zum BFH-Urteil vom 18.5.2004 VI R 70/98
Der Betrieb ; 57 , 48 ; 2553-2556
2004-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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