Für die steuerliche Behandlung einer Auswärtstätigkeit ist von Bedeutung, ob es sich um eine Dienstreise, eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit handelt. Eine Dienstreise liegt nicht mehr vor, wenn eine länger andauernde Auswärtstätigkeit eine neue regelmäßige Arbeitsstätte begründet. Die Finanzverwaltung hat bisher angenommen, dass dies nach drei Monaten der Tätigkeit am selben Ort geschehe. Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof am 18.5.2004 entschieden, dass trotz Ablaufs dieser Frist keine Arbeitsstätte begründet werde, wenn die auswärtige Tätigkeit der Beschäftigung an der bisherigen regelmäßigen Tätigkeitsstätte untergeordnet sei.


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    Title :

    Dienstreisen bei Auswärtstätigkeit über drei Monate


    Subtitle :

    Anmerkung zum BFH-Urteil vom 18.5.2004 VI R 70/98


    Contributors:

    Published in:

    Der Betrieb ; 57 , 48 ; 2553-2556


    Publication date :

    2004-01-01


    Size :

    4 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German