Die sog. "Arbeit auf Abruf" im Teilzeit- und Befristungsgesetz wurde bislang so verstanden, dass eine Regelung im Formulararbeitsvertrag, nach welcher der Arbeitgeber die tägliche Lage der Arbeitszeit einseitig bestimmen kann, wirksam ist. In einem Urteil vom 7.12.2005 hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass dies auch für die zu leistende Stundenzahl gilt, sofern die wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht um mehr als 25 % verändert werden kann. Die Abrufarbeit ist von der Mehrarbeit durch Überstunden zu unterscheiden und unterliegt daher nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Sie kann allerdings in einem Tarifvertrag vereinbart werden.
Heute lang, morgen kurz - Arbeitszeit nach Maß!
Zugleich Anmerkung zum BAG-Urteil vom 7.12.2005
Der Betrieb ; 59 , 17 ; 950-952
2006-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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