Der Unternehmer, dessen Tätigkeit dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterfällt, hat nach § 7 a GüKG die Pflicht, eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Im September 2004 trat eine neue Fassung dieser Norm in Kraft, die erstmalig eine Mindestversicherungssumme enthält und auch regelt, welche Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen) vom Versicherungsschutz ausgenommen werden können. Weiterhin ist es nunmehr zulässig, eine jährliche Höchstersatzleistung und einen Selbstbehalt zu vereinbaren. Die detaillierte Neuregelung wirft die Frage auf, welche Konsequenzen es hat, wenn Versicherungsverträge diesen Vorgaben nicht entsprechen.
Der neue § 7a GüKG und seine Auswirkungen auf die Verkehrshaftungsversicherung
Transportrecht ; 29 , 6 ; 228-233
2006-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Der neue § 7 a GüKG und seine Auswirkungen auf die Verkehrshaftungsversicherung
Online Contents | 2006
|Die GüKG-Novelle auf der Zielgeraden
IuD Bahn | 1998
|RECHT - Verkehrsrecht aktuell - GüKG: Wo hakt es noch?
Online Contents | 2001
Zur Novellierung des GüKG im Jahre 2004
IuD Bahn | 2005
|Freistellung und Versicherungspflicht nach dem neuen GüKG
Online Contents | 1998
|