Der Unternehmer, dessen Tätigkeit dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterfällt, hat nach § 7 a GüKG die Pflicht, eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Im September 2004 trat eine neue Fassung dieser Norm in Kraft, die erstmalig eine Mindestversicherungssumme enthält und auch regelt, welche Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen) vom Versicherungsschutz ausgenommen werden können. Weiterhin ist es nunmehr zulässig, eine jährliche Höchstersatzleistung und einen Selbstbehalt zu vereinbaren. Die detaillierte Neuregelung wirft die Frage auf, welche Konsequenzen es hat, wenn Versicherungsverträge diesen Vorgaben nicht entsprechen.


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    Titel :

    Der neue § 7a GüKG und seine Auswirkungen auf die Verkehrshaftungsversicherung


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Transportrecht ; 29 , 6 ; 228-233


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2006


    Format / Umfang :

    6 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch