Wenn ein Arbeitgeberwechsel durch einen Betriebsübergang - was nicht immer unumstritten ist - stattfindet, sichert der § 613a BGB den Schutz der bisherigen Arbeitnehmerrechte, was analog auch für eine Umwandlung angewendet wird. Für übergeleitete Arbeitsverhältnisse gelten grundsätzlich die bestehenden Bedingungen weiter: Kollektiv begründete Rechte sind ein Jahr unveränderbar, um dann, wie die arbeitsvertraglichen Rechte, einen individualvertraglichen Status zu bekommen. Arbeitsvertragliche Rechte wiederum sind nur im gegenseitigen Einvernehmen oder per Änderungskündigung mit entsprechend hohen arbeitsrechtlichen Hürden zu verändern. Nur ein mit dem Betriebsübergang verbundener Wechsel der Tarifbindung kann zu einer automatischen Veschlechterung der Vertragsbedingungen führen. Der Arbeitnehmer sollte von seinem individuellen Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisse nur vorsichtig und wohl überlegt Gebrauch machen, da ein dauerhaften Verbleib beim alten Arbeitgeber sehr unwahrscheinlich sein kann, sofern dieser überhaupt noch existiert.
Wenn der Betrieb über geht...
Welche Folgen ein Betriebsübergang für die Beschäftigten hat
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 3 ; 148-152
2007-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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