Am 24. April 2007 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Gewerkschaften im Falle einer Betriebsänderung auch dann zur Erstreikung eines so genannten Tarifsozialplans auffordern dürfen, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat bereits einen Sozialplan abgeschlossen haben. Für die Arbeitgeber bedeutet dies, dass ihnen zukünftig mit Betriebsrat und Gewerkschaft zwei Verhandlungspartner gegenüberstehen. Gegenmaßnahmen können z. B. darin bestehen, sich bei einem drohenden Streik durch eine gezielte Produktionsplanung möglichst wenig erpressbar zu machen und Rechtsschutz gegen wegen bereits bestehender Tarifverträge rechtswidrige Streiks zu suchen.
Erstreikbarkeit von Tarifsozialplänen zulässig - Erste Gedanken zu Gegenmaßnahmen der Arbeitgeberseite
Notwendige Überlegungen bei Betriebsänderungen nach dem BAG-Urteil vom 24.4.2007
Der Betrieb ; 60 , 22 ; 1250-1252
2007-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
Arbeitnehmer , Gewerkschaft , Arbeitgeber , Sozialplan , Urteil , Streik , Betriebsrat
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