Aufgrund ihres hohen Gefahrenpotenzials werden hohe Anforderungen an die sichere Aufbewahrung und Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gestellt. Dies wird in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt, die die Verordnung für brennbare Flüssigkeiten (VbF) ersetzt und die Gefahrenklassen AI, AII, AIII und B ab dem 1. Januar 2003 ablöst. Stand der Technik ist weiterhin die Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten "Läger" - TRbF 20, die eine Vielzahl von Anforderungen an Montage, Installation, Betrieb und zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten aller Gefährlichkeitsmerkmale in Räumen und im Freien aufzeigt. Vom Grundsatz her dürfen brennbare Flüssigkeiten wegen ihrer Gefährlichkeitsmerkmale nicht in Arbeitsstätten gelagert werden. Es sollte geprüft werden, ob geeignete und weniger gefährliche Ersatzstoffe verfügbar sind. Schließlich sollten geeignete "Läger" für brennbare Flüssigkeiten eingerichtet oder Sicherheitsschränke aufgestellt werden.
Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Arbeitsstätten
EUKDialog ; 3 ; 6-8
2007-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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