Nach § 2 Abs. 4 AGG gelten für Kündigungen in Deutschland ausschließlich die Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes, was aber mit den entsprechenden EU-Richtlinien aus mehreren Gründen nicht zu vereinbaren ist. Denn u. a. wird bei diesem Kündigungsschutz nur geprüft, ob objektiv ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt oder eine soziale Rechtfertigung besteht, nicht aber, ob mit der Kündigung eine Benachteiligung wegen eines Merkmals gemäß § 1 AGG verbunden ist. Insbesondere das Alter spielt bei Kündigungen eine Rolle und neben der Unwirksamkeit einer diskriminierenden Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses können Ansprüche auf Schadensersatz sowie auf Entschädigung entstehen.
Auswirkung des AGG auf Kündigungen
Klare Regelung?
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 10 ; 578-582
2007-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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