Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich 2009 mit mehreren Fällen befasst, in denen Arbeitgeber der Belegschaft neue Verträge mit höherer Stundenzahl bei gleichem Entgelt angeboten hatten und später nur denjenigen Arbeitnehmern, die der Änderung zugestimmt hatten, als teilweisen Ausgleich Sonderzahlungen bzw. Entgelterhöhungen gewährten. Bei der Prüfung, ob der Ausschluss der übrigen Arbeitnehmer von diesen Leistungen einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot darstellt, kam das BAG zu dem Ergebnis, dass die Ungleichbehandlung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie allein dem Entgeltausgleich dient und nicht ergänzend z. B. an den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft und so zugleich die Betriebstreue der Arbeitnehmer belohnt. Der vorliegende Beitrag widerspricht dem BAG insoweit und sieht auch in einem durch Stichtagsregelungen oder Ähnliches modifizierten Entgeltausgleich keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Entgeltausgleich und Gleichbehandlung
Besprechung der BAG-Entscheidungen vom 1.4.2009, 5.8.2009 und 15.7.2009
Der Betrieb ; 63 , 4 ; 224-225
2010-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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